... damit Justiz wieder Vertrauen verdient!

Über uns


Zusammenschluss


von Betroffenen mit


Journalisten und


Rechtsanwälten, wie


einschlägigen Organsiationen


Unsere Angebote

Mediation                                                             Aufklärungs-


Prozess-Beobachtung                                            Medien- und


Recherche                                                             Öffentlichkeits-Arbeit


Wir bieten keine, ausschließlich den Juristen vorbehaltene Rechtsberatung, sondern handeln vielmehr im Sinne des Peer Counseling, also der Beratung von Betroffenen für Betroffene!


S a t z u n g des (gemeinnützigen) Vereines jurawatch e. V.

 

01 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen jurawatch.

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e. V."

 

Der Sitz des Vereins ist Heldenstein – OT Rattenkirchen.

 

Die Zuständigkeit für die steuerliche Erfassung des Vereins ist Worms (§ 20 AO).

 

02 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

03 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung gemäß § 52 Abs. 2 AO:

 

07) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

 

10) Die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler,

     Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte, sowie Hilfe für Opfer

     von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste

 

16) Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

 

17) Die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene

 

20) Die Förderung der Kriminalprävention

 

24) Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen,

      die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt

      sind, sowie

 

25) Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

 

Diese Satzungszwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch

 

a) Auswertung und Analyse von elektronischen und Print-Medien

 

b) Qualifizierte Prozessbeobachtungen

 

c) Teilnahme an Diskussionen und medialen Mediationen

 

d) die bundesweite Errichtung von Anlauf- und Beratungsstellen

 

e) themenbezogene Informationszusammenstellung und Sammlung, sowie qualifizierte Informationsbereitstellung für die Medien

 

f) Informationsveranstaltungen und politische Arbeit beim Gesetzgeber

 

g) Vergabe wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an Universitäten, Hochschulen und Wissenschaftlern

 

h) Unterstützung von Behörden im Bereich des Rechts- und Sicherheitswesens.

 

i) Benefizveranstaltungen und Spendenaktionen

 

j) Cooperationen mit anderen Hilfsorganisationen

 

k) Betrieb einer Homepage unter jurawatch.de, einer Facebook-Seite unter www.facebook.com/ Jurawatch- 543297366005393 nebst

    Gruppe https://www.facebook.com/groups/334660007008825, sowie eigene Medienarbeit über Medienwirksam eG … weil sich

    Etwas ändern muss! und extern im qualifizierten Zusammenwirken mit allen anderen Formaten, Plattformen und Titeln

 

l) alle weiteren Maßnahmen, die geeignet sind, den Sinn und Zweck des Vereins zu fördern und zu unterstützen    

 

Diese zielen insbesonders ab, auf Hilfe und Unterstützung von Opfern der Justiz, ausgelöst durch Behörden, Gerichte, Gutachter,

Politik, Psychiatrien und/oder von Unfallfolgen, sowie getragen von Akten der Willkür, offenkundiger Rechtsbeugung und/oder Korruption.

 

Ausdrücklich Wert gelegt wird dabei auf die Feststellung, dass ein, mit seinem Urteil Unzufriedener deswegen noch lange kein Justizopfer ist.

 

Getragen wird die Vereinsintention, zudem von den vielschichtigen Feststellungen, dass die zahlreichen bestehenden Initiativen – unbeschadet ihrer durchaus positiven Grundideen – sich meist der zum Erfolg unerlässlichen strategischen Bündelung ver- und

somit Effizienz und Durchschlagskraft ausschließen, sowie sich zudem in emotionale Grabenkämpfe verlieren.

 

Der Verein leistet weder Rechtsberatung noch rechtlich Geschäftsbesorgung.

Hierzu verweist der Verein auf die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, ist im Sinne des Peer-Counseling tätig, also Beratung

durch Menschen in ähnlichen Lebenssituation wie der Ratsuchende: damit auf Augenhöhe.

 

04 Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

05 Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder dürfen keinen Gewinnanteil und außer einer Kostenerstattung keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch zweckfremde Mittel oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Die Mitglieder des Vorstands, die Beiräte und Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für diese Tätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung beschließen. Für die Entscheidung ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Im Übrigen besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

06 Verbot von Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

07 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

 

Es besteht die Form der ordentlichen und der korporativen Mitgliedschaft.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und ist von zwei Bürgen aus dem bestehenden Mitgliederbereich zu bestätigen.

 

Bei Personen unter 18 Jahren ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

 

Auf die Mitgliedschaft besteht kein Rechtsanspruch.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Dagegen besteht vereinsintern kein weiteres Rechtsmittel.

 

Für Mitglieder können Sonderkonditionen bei den einschlägigen Partnern für externe Dienstleistungen vereinbart werden.

 

08 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen auch mit deren Erlöschen).

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats ab Zugang der Ausschlussentscheidung an den Vorstand zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

09 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

11 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte

des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung

der Satzung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

 

Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung entweder elektronisch per e-Mail, Einschreiben oder per Telefax gegen Empfangsbekenntnis einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder e-Mailanschrift des Mitglieds gerichtet war.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt.

Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen, sofern der Schriftführer nicht anwesend sein sollte.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer

zu unterzeichnen ist.

 

12 Vorstand

 

Der Gesamtvorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertretern, den beiden 2. Vorsitzenden,

sowie dem Schatzmeister, Schriftführer und Medienreferenten.

 

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

 

Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger, bis die Neuwahl erfolgt ist.

Dies kann auch das zurückgetretene Vorstandsmitglied sein. 

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

13 Beisitzer

 

Dem Vorstand können bis zu 7 BeisitzerInnen zur Seite gestellt werden.

 

BeisitzerInnen über die, bei der Gründungsversammlung hinaus gewählten, können zur Aufstockung bis zur folgenden Mitgliederversammlung durch den Vorstand bestimmt werden.

Danach werden die BeisitzerInnen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Beisitzer im Amt.

Jeder Beisitzer ist einzeln zu wählen.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens ein Kalenderjahr angehören; dies gilt nicht für die ersten Beisitzer

nach der Gründung des Vereins.

Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Beisitzer sein.

 

Die Beisitzer sollen dem Vorstand sowohl beratend als auch entlastend zur Seite stehen.

Sie sind berechtigt und verpflichtet, an sämtlichen Beschlüssen des Vorstandes mitzuwirken.

 

Scheidet ein Beisitzer aus, so können der Vorstand und die verbliebenen Beisitzer für den Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

Sollte auf der nächsten Mitgliederversammlung der kommissarische Nachfolger nicht gewählt werden, gleich aus welchen Gründen,

endet dessen kommissarische Bestellung zu diesem Zeitpunkt.

 

14 Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer.

 

Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

 

Die Wiederwahl ist zulässig.

 

15 Auflösung des Vereins

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an:

 

selbstbestimmte LandWerte

der       Allgäuer BAUERN: VerbraucherBEWUSST | WERTEvolle Verbraucher: BauernBEWUSST!,

c/o Medien wirksam eG, Postfach 1111, 67501 Worms,

 

welche es unmittelbar und ausschließlich für ihre Gemeinwohl-Zwecke zu verwenden hat.

 

Worms, 13. Januar 2022








Unser Team

Erich Neumann                               Gerhard Hett                                    Wolfgang Grötsch     


Rechtsanwalt Gerhard Hett

war Mann der ersten Stunde, dem wir Viel verdanken.


Seine Gedichte bleiben dauerhafter Bestandteil von uns.


Ehrendes Gedenken gebührt einem aufrechten und kritischen Juristen !


Geschäftsführender                   Rechtsanwalt                            Rechtsanwalt

Vorstandsvorsitzender               † 30. Mai 2022

Cooperationen

Dankbar sind wir für die excellente Zusammenarbeit mit     

Unfall-Opfer-Bayern e.V.
Steigerwaldstr. 3
97513 Michelau

Telefon: 0 93 82 / 310 13 36
Telefax: 0 93 82 / 310 13 37
hilfe@unfall-opfer-bayern.de


Unfall-Opfer-Bayern e. V. wurde im Jahre 2000 als gemeinnütziger Verein gegründet.

Er hilft seinen Mitgliedern und Hilfesuchenden bei der Bewältigung von Unfallfolgen.

Dabei leistet er Aufklärung und Vorbeugung, bietet die Gelegenheit zum Austausch in Gruppentreffen mit

anderen Betroffenen.

Ergänzt durchVeranstaltungen, wie Vorträge von Therapeuten, Mediziner, Psychologen, Juristen und anderen Fachleuten.

Für viele der Mitglieder hat der Marathon vielfältigster Schwierigkeiten im Umgang mit den Versicherern, Behörden und medizinischen Gutachtern dann erst richtig begonnen, als es um die Entschädigung eines Dauerschadens ging.

Um einen Anspruch auf Entschädigung (für die Betroffen, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen) verwirklichen zu können, muss sehr oft ein jahrelanger Kampf vor den Sozial und/oder Zivilgerichten durch mehrere Instanzen durchgestanden werden.

Was zu den ohnehin schon gesundheitlichen Folgen noch zu zusätzlichen Demütigungen, Gefühlen der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins an mächtige Gegner führt.

Ein Kampf der nicht auf gleicher Augenhöhe ausgetragen wird, wie einst David gegen Goliath.

Wer damals siegreich war, ist ebenso hinlänglich bekannt, als Ansporn in der Gegenwart!

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